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Energieausweis


Die Verpflichtung, einen Energieausweis bereit zu halten, wird durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 deutlich verschärft.
 
Hier einige Infos zu den Vorgaben des Energieausweises:

  • Einführung der Energieeffizienzklassen. Diese umfasst die Klassen A+ bis H. Die Regelung betrifft nur neue Energieausweise für Wohngebäude, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgestellt werden
  • Stärkung des Vollzugs der EnEV durch die Einführung unabhängiger Stichprobenkontrollen durch die Länder für Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen (gemäß EU-Vorgabe)
  • Einführung einer zentralen Registrierstelle und Vergabe von Registriernummern für jeden Energieausweis (wird vorläufig beim Deutschen Institut für Bautechnik DIBt eingerichtet)
  • Einführung der Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte (Endenergiebedarf pro Wohnfläche) in Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung. Wer bei der Bewerbung einer Immobilie in einer Anzeige auf die Pflichtangaben zur Energieeffizienz verzichtet, begeht fortan eine Ordnungswidrigkeit. Das gleiche gilt, wenn der Energiesparausweis bei einer Besichtigung nicht vorgezeigt wird. In diesem Fall wird ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro fällig
  • Liegt für das zum Verkauf oder zur Vermietung anstehende Wohngebäude ein gültiger Energieausweis nach bisherigem Recht, also ohne Angabe einer Energieeffizienzklasse, vor, besteht keine Pflicht zur Angabe einer Klasse in der Immobilienanzeige
  • Einführung der Pflicht zur Aushändigung des Energieausweises an potentielle Käufer oder neuen Mieter (Kopie oder Original). Ein Verzicht auf Aushändigung eines Energieausweises im „gegenseitigen Einvernehmen“ ist nicht zulässig
     


Bei den verschiedenen Möglichkeiten zur Erstellung eines Energieausweises stehe ich als kompetenter Partner bereit.

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Weitere Informationen hierzu finden Sie auf meiner Homepage unter 
www.energieberater-friesland.de